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Wie ist die Angehörigenbetreuung gesetzlich geregelt?



Eltern oder Familienmitglieder, welche ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein Familienmitglied zu pflegen, welches wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub. Dieser Urlaub kann am Stück oder innerhalb von 18 Monaten tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Betreuungsentschädigung beläuft sich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens und wird durch die Erwerbsersatzordnung (EO) übernommen.


Der 14-wöchige Betreuungsurlaub wird unter folgenden Umständen erteilt:

  1. Eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist.

  2. Der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.

  3. Ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht.

  4. Mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.


Der Betreuungsurlaub wird auch gewährt, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder falls ein Elternteil oder beide Eltern Teilzeit arbeiten. Wenn beide Eltern arbeiten, haben beide Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können aber auch eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.


Die Angehörigenbetreuung wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt und kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Das Obligationenrecht sieht vor, dass die Ferien des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden dürfen. Während des Betreuungsurlaubs gilt der Schutz gegen Kündigung zur Unzeit. Der Schutz dauert so lange wie der Anspruch auf den Urlaub besteht, längstens jedoch während sechs Monaten ab dem Tag, an welchem der erste Taggeldanspruch besteht.


Weiterhin gibt es auch einen Kurzurlaub für die Angehörigenbetreuung. Dieser beträgt höchstens drei Tage pro Fall und maximal zehn Tage pro Dienstjahr.


Die folgenden Punkte müssen für die Genehmigung dieses Kurzurlaubs gegeben sein:

  • Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss durch ein Arztzeugnis belegt sein und eine Betreuung erfordern.

  • Als Familienmitglieder gelten Kinder, Eltern, Grosseltern und Geschwister. Als Lebenspartner gelten Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebenspartner, die seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

  • Die Grenze von zehn Tagen gilt nicht für Kinder. Die Die Betreuung von Kindern erfolgt weiterhin nach den gesetzlichen Regelungen.



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